Mieter müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung beim Auszug nicht streichen. Das auch dann nicht, wenn sie das dem Vormieter einmalvereinbart hatten.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese womöglich in einem besseren Zustand hinterlassen, als er sie selbst vorgefunden hat. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind daher unwirksam. Mit dem neuen Urteil ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts zu ändern vermag. Eine solche Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietvertrag.
(BGH, Urteil v. 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16)
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