Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist nach neuer Auffassung des BGH unwirksam, denn eine solche Klausel verpflichte den Mieter dazu, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Dies führe dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
Auch Quotenabgeltungsklauseln unwirksam
Auch hat der BGH nun entschieden, dass formularmäßige Abgeltungsklauseln unwirksam sind, da darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liege, denn der auf den Mieter entfallende Kostenanteil könne nicht verlässlich ermittelt werden. Auch sei für den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde. Bisher sahen es die Bundesrichter grundsätzlich als zulässig an, dem Mieter anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen aufzuerlegen für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters nach dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind (Quoten-)Abgeltungsklauseln nun unwirksam.
(BGH, Urteile v. 18.3.2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13)