Zum Zeitpunkt des Todes bestehende Urlaubsansprüche des Erblassers sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vererbbar. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist somit unionsrechtswidrig.
Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und stehen diesem noch unerfüllte Urlaubsansprüche zu, so wandeln sich diese in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Die Erben können dann vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des Urlaubs verlangen. Erben können sich zur Durchsetzung des Anspruchs unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.
(EuGH, Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 u. C-570/16)
Recht haben - Recht bekommen.
Wir sorgen dafür!